Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton, Werkfrischmörtel und Werkfrischestrich nachfolgend kurz „Beton/Baustoff“ bezeichnet.
Für unsere Lieferungen und Leistungen - auch alle künftigen - gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Geltungsbereich
1. Für alle von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ansonsten wird eine schriftliche Zusatzvereinbarung im Einzelfall getroffen.
3. Unsere Verkaufsbedingen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §§ 14, 310 BGB und Kaufleuten im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch).
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für die zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, es sei denn es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf
2. Angebot
1. Unseren Warenangeboten liegen unsere jeweils gültigen Preislisten und Betonverzeichnisse zugrunde soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird. Für die richtige Auswahl der Beton-/Baustoffsorte, -eigenschaften und -menge ist allein der Käufer verantwortlich. Die Preislisten und Betonverzeichnisse stellen nur unsere Offerten dar, auf deren Grundlage der Käufer ein Angebot zum Vertragsabschluss mit uns abgeben kann. Auch detaillierte, individuelle Offerten unsererseits stellen nur eine Einladung an den Käufer dar, uns ein diesbezügliches
Angebot zum Vertragsabschluss zu machen.
2. Angebote im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind freibleibend. Für die Annahme von Verträgen behalten wir uns eine Frist von 14 Tagen vor. Die Entgegennahme von Anzahlungen gilt grundsätzlich nicht als Vertragsabschluss. Aufträge des Käufers bedürfen stets der ausdrücklichen Annahme bzw. Auftragsbestätigung durch hierzu vertretungsberechtigte Personen unseres Unternehmens. Die Abgabe der Ware von uns an den Käufer ersetzt nicht die Auftragsbestätigung und steht ihr auch nicht gleich.
3. Lieferung und Abnahme
1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
2. Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer erst zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Wir sind stets nach eigenem Ermessen zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, ohne dass hierdurch dem Käufer gesonderte Ansprüche erwachsen; soweit uns solche
Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Insbesondere nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Schwierigkeiten bei der Roh- und Betriebsstoffbeschaffung, der Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.
4. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Beton-Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Beton-Baustoff-Fahrzeug ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Käufers auf dessen eigene Veranlassung hin einzuweisen.
Nicht vorhandenes Einweispersonal geht ausschließlich zu Lasten des Käufers. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Unternehmer/Kaufmann, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als richtig und vollständig
anerkannt.
5. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises Schadenersatz zu leisten, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben.
6. Mehrere Käufer, verbunden in welcher Rechtsform auch immer, haften als Gesamtschuldner für die ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenkosten. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffende Angelegenheiten unsere rechts verbindlichen
Erklärungen entgegenzunehmen.
4. Gefahrübergang
1. Die Gefahr für den zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchen die Ware die Mischanlage verlässt. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
2. Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen eines Annahmeverzugs oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, soweit der Gefahrübergang zu diesem Zeitpunkt nicht nach den sonstigen Vereinbarungen ohnehin schon stattgefunden hat.
5. Gewährleistung/Haftung
1. Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres Betonverzeichnisses nach den hierfür anerkannten Regeln hergestellt, überwacht und geliefert werden. Soweit unsererseits Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Waren, technische Beratung und sonstige Angaben gemacht werden, erfolgt dies nach bestem Wissen, befreit aber den Käufer - soweit dieser Unternehmer/Kaufmann ist - weder von eigenen Prüfungen und Versuchen noch von der eigenverantwortlichen Entscheidung zur Verwendung der Ware. Für sonstige Betone/Baustoffe als die vorgenannten, gelten jeweils gesonderte Vereinbarungen, hilfsweise die vorliegenden. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 3 Abs. 4 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe canderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/ -baustoff vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Betons/Baustoffs den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat.
2. Mängel und/oder Fehlmengen sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge vorab mündlich oder fernmündlich, bedarf sie zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung; insbesondere Fahrer, Laboranten oder Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt, weder in mündlicher, fernmündlicher oder schriftlicher Form. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu untersuchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall hat der Käufer den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Erfolgt die Rüge nicht entsprechend § 377 HGB, verliert der Käufer sein Recht auf Gewährleistung. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten unverzüglich zu rügen. Erfolgt die Rüge des Kaufmanns nicht umgehend nach Sichtbarwerden, verliert der Käufer sein Recht auf Gewährleistung.
3. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei der Abholung ab Werk, in dem Zeitpunkt, in welchem die Ware die Mischanlage verlässt, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt ist, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt (vgl. Ziffer 3 Abs. 4). Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt.
4. Wegen eines Mangels, den wir zu vertreten haben und der rechtzeitig gerügt wurde, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu;
unsere Haftung ist jedoch, soweit es um Schadenersatzansprüche geht und der Gesetzgeber eine Haftungsbegrenzung zulässt, dem Umfang nach auf die Deckungssumme - Euro 2.000.000,00 - unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Handlung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen beträgt - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, hier beträgt gegenüber Unternehmern und Kaufleuten die Verjährungsfrist 2 Jahre.
6. Die Verjährungsfristen des vorstehenden Absatzes gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns, die nicht im Zusammenhang mit Mängeln stehen, verjähren stets in 1 Jahr.
7. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben sollten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Gleiches gilt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Haftung aus sonstigen Gründen
1. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Vertragsverletzungen, aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist.
2. Dieses gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hier gilt die gesetzliche Regelung. Es gilt ferner nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.
3. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit wir für die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften, ist auch diese Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
4. Etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
7. Sicherungsrechte
1. Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
2. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf unseres Betons/Baustoffs mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
3. Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
4. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
5. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacher-werbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
6. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
7. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
8. Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne des vorliegenden § 6 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zzgl. 20 %.
9. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 um 20 % übersteigt.
8. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots und Annahme des Auftrags und/oder seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand, Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldver-hältnissen erbracht werden sollen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises um mehr als 10 % ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürften schriftlicher Vereinbarung. Verzug tritt entweder gemäß § 286 Abs. 2 BGB oder durch schriftliche Mahnung mit Fristsetzung bzw. ohne eine solche spätestens entsprechend § 286 Abs. 3 BGB ein. Geldschulden sind ab Verzugsbeginn mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Eingehende Zahlungen werden zunächst immer erst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann zur Begleichung unserer fälligen Rechnungen, diese der Reihe nach dem Datum der Erstellung, ältere vor neueren, verbucht.
3. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.B. also der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
4. Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt insbesondere voraus, dass der Käufer ältere Forderungen bereits vollständig erfüllt hat und keine Wechselverbindlichkeiten bestehen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
5. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrech-nung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaft hat.
6. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungs-recht geltend zu machen, insbesondere soweit er Kaufmann ist.
7. Ist der Käufer Kaufmann und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufenden Rechnungen - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. Ohne unsere ausdrückliche Bestimmung erfolgt die Verrechnung zunächst stets auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf die Forderungen dem Alter nach, die älteste zuerst.
9. Baustoffüberwachung
Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Abholung ist unser Lieferwerk, für die Zulieferung die Anlieferstelle, für alle Zahlungen der Sitz unserer Verwaltung.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechselund Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung.
3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 11. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem rechtlichen wie tatsächlichen Grunde nichtig oder nicht durchführbar sein, so berührt das die Gültigkeit aller übrigen Bedingungen nicht. Die Parteien werden dann an Stelle der nichtigen oder undurch-führbaren Klausel eine Regelung vereinbaren, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach der nichtigen oder nicht durchführbaren Klausel rechtswirksam am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftbedingungen für die Vermietung von Betonpumpen
Stand: Januar 2010
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind in jedem Fall - auch bei Vorliegen anderweitiger Bedingungen des Mieters - Grundlage und Bestandteil des Vertrages. Jede Abweichung bedarf der ausdrücklichen Bestätigung der Firma Josef Neuner, Kies- und Betonwerk. Vermieter im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Firma Josef Neuner, Kies- und Betonwerk; Mieter ist der jeweilige Auftraggeber.
1. Gegenstand des Vertrages
ist die mietweise Überlassung einer oder mehrerer, eigener oder fremder Betonpumpen und Rohrleitungen samt Bedienungspersonal zum Transport von Beton mittels Pumpen und Röhren an der Baustelle, jedoch nicht die Lieferung des Betons als solchen.
2. Angebote und Auftragsbestätigung
Angebote des Vermieters sind für ihn zunächst verbindlich, der Vertrag kommt erst zustande, wenn er fernmündlich oder schriftlich bestätigt wird oder durch die Arbeitsaufnahme an der Baustelle.
3. Haftung und Gewährleistung des Vermieters
1. Der Vermieter wird den Auftrag ordungsgemäß und mit den vereinbarten Fristen abwickeln. Nichteinhaltung der Fristen berechtigen den Mieter zum Rücktritt nur, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
2. Der Vermieter ist berechtigt, die Erfüllungszeit der vermieteten Pumpe um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten - unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche des Mieters - wenn besondere Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, verzögern oder erschweren. Solche Umstände sind insbesondere: die Verzögerung eines Vorauftrages, Fahrzeug- oder Pumpenausfall. Verkehrsunfall oder Verkehrsstörungen, behördliche Eingriffe, Unruhen, Arbeitskampf und
Arbeitsstörungen.
3. Mängelrügen müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich ausschließlich bei der Betriebsleitung des Vermieters eingegangen sein. Sie sind aber dann ausgeschlossen, wenn Nachprüfung infolge Baufortschritt nicht mehr möglich ist. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach Zurückweisung durch den Vermieter. Die Gewährleistung des Vermieters beschränkt sich auf die Durchführung des Pumpvorgangs als solchen, sie ist beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder des von ihm zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals. Bei begründeten Rügen ist der Vermieter berechtigt, die Pumparbeit als solche mit einem vom Mieter neu anzuliefernden Beton zu wiederholen. Zum Abbruch des gepumpten Betons ist der Vermieter nicht verpflichtet. Falls der Vermieter von der Nachpumpmöglichkeit keinen Gebrauch macht oder der Mieter die Wiederholung nicht wünscht oder die Wiederholung der Arbeiten nicht möglich ist, hat der Mieter nur Anspruch auf Minderung des Mietentgelts für Pumparbeiten bis zur Höhe des Gesamtbetrages.
4. Alle anderen Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter, dessen Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz.
5. Der Vermieter und sein Bedienungspersonal sind nicht verpflichtet, die pumpfähige Konsistenz des Betons oder die Zweckmäßigkeit von Anordnungen des Mieters oder seines Hilfspersonals oder Dritter (etwa des Architekten) zu überprüfen. Sie sind jedoch dazu berechtigt mit der Folge, daß die Durchführung der Pumparbeiten in solchen Fällen abgelehnt werden kann, ohne daß die Ansprüche des Vermieters dadurch entfallen.
6. Gewährleistungsansprüche aufgrund sichtbarer oder unsichtbarer Mängel verjähren in drei Monaten ab dem Tag der Lieferung.
4. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter haftet für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei Bestellung und Abruf. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Der Mieter hat dafür zu sorgen, daß sämtliche sachlichen und technischen Voraussetzungen für den zeitlich und räumlich ungehinderten und reibungslosen Ablauf der Pumparbeiten zu Beginn der Arbeiten vorliegen und während derselben ununterbrochen fortbestehen. Insbesondere sind für schwere LKW gut befahrbare An- und Abfahrtsmöglichkeiten und ein geeigneter Pumpenstandplatz vorzubereiten. Die Baugerüste und Schalungsteile haben der Belastung durch die Rohrleitungen Stand zu halten. Der Pumpenstandort ist vom Mieter so auszuwählen und abzusichern, daß Dritte nicht geschädigt werden können, der öffentliche Straßenverkehr nicht mehr als unvermeidlich behindert und das ablaufende Wasser ordnungsgemäß und unschädlich weggeführt werden kann und im Winter Gefahren und Behinderungen durch Eisbildung infolge ablaufenden Wassers ausgeschlossen sind. Der Vermieter ist berechtigt, einen anderen Pumpenstandort anzuordnen. Kann ein Pumpenfahrzeug seinen Aufstellplatz nicht verlassen, weil die Baustelle dies bedingt, so haftet der Mieter für dadurch entstandene Verzögerungen und Schäden nach Maßgabe der Ziffer 5 Absatz 5.
2. Der Mieter hat
a) sämtliche öffentlichen und privatrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für Aufstellung und Betrieb von Betonpumpen an Ort und Stelle auf seine Kosten beizubringen und aufrechtzuerhalten sowie behördliche Bedingungen und Auflagen auf seine Kosten zu erfüllen;
b) dafür zu sorgen, daß der zum Pumpen vorgesehene Beton rechtzeitig und ohne Unterbrechung angeliefert wird und pumpfähige Konsistenz hat;
c) auf Verlangen des Vermieters oder dessen Bedienungspersonals die vom Vermieter für notwendig gehaltenen Hilfskräfte und Hilfsmittel zum Auf- und Abbau sowie zu Veränderungen der Rohrleitungen, den Betrieb und die Reinigung der Pumpen und Röhren sowie zur Beseitigung von Verstopfungen in den Rohrleitungen kostenlos zur Verfügung zu stellen;
d) erforderliche Nebenarbeiten auf seine Kosten durchzuführen wie z.B. die Reinigung verschmutzter Fahr- oder Gehbahnen, Beseitigung von Ölresten und Betonspritzern oder ähnliches;
e) die Arbeitsberichte täglich zu unterzeichnen. Unterläßt er die Unterzeichnung oder steht auf der Baustelle ein zeichnungsberechtigter Beauftragter nicht zur Verfügung, so gilt der Arbeitsbericht ohne Unterschrift des Mieters als genehmigt.
f) den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf Unterlassung der Pflichten des Mieters zurückzuführen sind.
5. Zahlung
1. Der Mietpreis richtet sich nach der am Tage der Auftragsausführung gültigen Preisliste, ohne Rücksicht auf etwaige andere Angebotspreise. Abweichungen von der Preisliste müssen ausdrücklich schriftlich vom Vermieter bestätigt sein.
2. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wird die Zahlung nicht innerhalb einer Woche geleistet, werden bankübliche Zinsen verrechnet. Zur Annahme von Wechseln ist der Vermieter nicht verpflichtet; werden Wechsel angenommen, so sind die Diskontspesen vom Mieter zu zahlen.
3. Der Mieter verzichtet auf jedes Recht zur Zurückbehaltung und zur Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Vermieters aus dem Pumpauftrag.
4. Der Mieter tritt dem Vermieter hiermit zur Sicherung aller auch künftig entstehenden Ansprüche des Vermieters seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Sicherungsrechte aus dem Bauvertrag gegenüber seinem Auftraggeber mit dem Vorrang vor dem Rest ab; die Abtretung ist beschränkt auf die Höhe des Wertes der Ansprüche des Vermieters. Der Vermieter ist ohne weitere Ankündigung berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung einzuziehen, sobald der Mieter Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht einhält. Der Mieter hat dem Vermieter die erforderlichen Unterlagen und Beweismittel herauszugeben.
5. Kann aus irgendwelchen vom Mieter verschuldeten oder nicht verschuldeten Gründen der Auftrag nicht oder innerhalb des vorgesehenen
Zeitraums nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt werden, obwohl der Vermieter Personal und Gerät rechtzeitig bereitgestellt hat, hat der Mieter dem Vermieter ohne weiteren Nachweis einen Ausfall in Höhe des in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Stundensatzes zu bezahlen. Der Ausfall beschränkt sich auf die Zeit, die für Personal und Pumpe vogesehen war. Die Geltendmachung
weiteren Schadens des Vermieters bleibt davon unberührt. Der Vermieter wird bestrebt sein, den ihm zu erstattenden Ausfall durch den Einsatz von Personal und Gerät an anderer Stelle möglichst zu mindern.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Lieferwerk, soweit sich nicht aus den Umständen des Vertrages etwas anderes ergibt. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über das Bestehen und seine Rechtswirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist - soweit gesetzlich zulässig - Rosenheim.
7. Datenschutzhinweis
Gemäß § 26 (1) Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, daß sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen
Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden. 8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung eventueller Lücken dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Sand und Kies
1. Geltung
1.1 Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller nach dem 01.01.2002 vereinbarten Verkäufe von ungebrochenem und/oder gebrochenem Sand und Kies (im folgenden „Ware“). Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrück-lich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.
1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.
2. Angebot
Unsere Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der Kies- und Sandsorte und –menge ist allein der Käufer verantwortlich.
3. Lieferung und Abnahme
3.1 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nach-träglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
3.2 Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und –termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraus-setzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhal-tung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge er-schweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Rest-lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszu-schieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restliefe-rung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrs-störungen oder sonstige unabwendbare Ereignis-se, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir werden bei auftretenden Liefererschwernis-sen/-verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren.
3.3 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Kies- und Sandfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. – Ist der Käufer Un-ternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als aner-kannt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter Umstände nicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Personen ausgehen.
3.4 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidri-ger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflich-tung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sein denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertre-tenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.
4.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt und ist der Käufer Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Fahr-zeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-schlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeit-punkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
5. Mängelansprüche
5.1 Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder die nach Ziff. 3.3 zur Abnahme als bevollmäch-tigt geltende Person unsere Ware mit Sand und Kies anderer Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
5.2 Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestäti-gung. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
5.3 Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig ent-nommen und behandelt worden sind. Wir werden unverzüglich nach einem entsprechenden Verlangen des Käufers einen solchen Beauftragten zur Probenahme entsenden.
5.4 Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Für Scha-densersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. 6.
5.5 Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche ge-mäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverlet-zung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge-hilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
6.Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch einen von uns arglistig verschwie-genen Mangel verursacht ist oder nicht in der Verlet-zung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
7. Sicherungsrechte
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unse-rer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Neben-forderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einenVertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.
7.2. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (7.9) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein– oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (7.9) zum Wert der anderen Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollstän-digen Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 fort.
7.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 7.1 Satz 2 schon jetzt alle auch künftig entste-henden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
7.4 Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungser-klärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacher-werber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7.5 Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungs-teile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforde-rung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
7.6 Der Käufer kann seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
7.7 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur-Last fallenden Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
7.8 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
7.9 Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10%.
7.10 Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forde-rungen um 10% übersteigt.
8. Preis- und Zahlungsbedingungen
8.1 Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Lieferung unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und/oder Löhne so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Ver-tragsabschluss außer-halb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises um mehr als 10%, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.2 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinba-rung. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz; gegenüber Unternehmern beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens.
8.3 Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig fest-gestellt oder entscheidungsreif ist.
8.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
8.5 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrech-nung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
8.6 Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rech-nung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
8.7 Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird.
9. Baustoffüberwachung
Den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist unser Vertragspartner Unternehmer, so ist Erfüllungsort für die Lieferung unser Lieferwerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Verkaufsgesellschaft, falls wir uns einer solchen bedienen, anderenfalls der Sitz unserer Hauptverwaltung.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstrei-tigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes oder unserer Verkaufsge-sellschaft.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Annahme von Material zur Verfüllung von Sand- und Kiesgruben
1. Geltung
1.1 Im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) liegen allen Vereinbarungen und Angeboten über die Annahme von Material zur Verfüllung von Sand- und Kies-gruben (im folgenden „Verfüllmaterial“) die nach-folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zugrunde; sie gelten nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 01.01.2002 ent-standen sind. Der Geltung von etwaigen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anlieferers wird hiermit wider-sprochen.
1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, sind sie kursiv gedruckt
2. Anlieferung und Annahme
2.1 Die Anlieferung des Verfüllmaterials erfolgt durch den Anlieferer an der Grube, es sei denn, es ist vertraglich eine Abholung des Verfüllmaterials durch uns an anderer Stelle vereinbart.
2.2 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Annahmeverpflichtungen erschweren oder verzögern, sind wir be-rechtigt, die Annahme um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilwei-se zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politi-sche oder wirtschaft-liche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrs-störungen, außergewöhnliche Witte-rungsverhältnisse und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betrie-bes abhängig ist.
2.3 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben haftet der Anlieferer.
2.4 Bei Anlieferung des Verfüllmaterials durch den Anlieferer an der Grube erfolgt bei Nichteinhaltung der Weisungen unseres Personals das Befahren des Grubengeländes und das Abkippen des Ver-füllmaterials auf eigene Gefahr des Anlieferers. Wir übernehmen in diesem Fall keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grubenstraße oder für die Beschaffenheit des Grubengeländes, insbesondere im Abkippbereich, und leisten keinen Ersatz für Schäden, welche während des Befahrens des Grubengeländes oder während des Abkippens des Verfüllmaterials am Fahrzeug des Anlieferers und/oder an den im Fahrzeug mitgeführten Sachen entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetz-lichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit liegt. Soweit wir nicht gegenüber dem Anlieferer haften, ist der Anlieferer verpflichtet, uns von etwaigen Ersatzan-sprüchen Dritter, insbesondere der Insassen des Fahrzeugs, freizustellen.
2.5 Zur Verwendung kommen ausschließlich die von uns erstellten Übernahmescheine. Der Anlieferer ist verpflichtet, vor dem Entladen den ausgefüllten Übernahmeschein sowie –außer, wenn das Ver-füllmaterial von uns abgeholt wird – die Aufzeich-nungen in unserem Kippentagebuch betreffend die Anlieferung, Herkunft sowie Art und Menge des Verfüllmaterials zu unterzeichnen. Ist der Anlieferer Unternehmer, so gilt/gelten die unterzeichnen-de(n) Person(en) uns gegenüber als zur Anlieferung des Verfüllmate-rials bevollmächtigt.
3. Verfüllmaterial und dessen Prüfung
3.1 Die zur Verfüllung vorgesehenen Materialien richten sich nach den Genehmigungsbescheiden und sind vom Anlieferer von uns zu erfragen.
3.2 Bestimmungen für die Anlieferung von Material zur Verfüllung
3.2.1 Das Verfüllmaterial muss schadstofffrei und hinsichtlich seiner Herkunft unbedenklich sein. Verfüllmaterial einer bestimmten Herkunft, das über einen längeren Zeitraum wiederholt abgelagert werden soll, muss auch nach der Feststellung der grundsätz-lichen Eignung gemäß Erstuntersuchung vom Anlieferer regelmäßig auf die jeweils relevanten Parameter nachuntersucht werden.
3.2.2 Unser Betriebspersonal ist berechtigt, bei Anlieferung des Verfüllmaterials im Eingangsbereich des Grubengeländes eine erste eingehende Sicht– und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials sowie eine Kontrolle der Begleitpapiere durchzuführen und bei augenscheinlicher Ungeeignetheit des Verfüllmate-rials dieses zurückzuweisen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, z.B. aufgrund früherer Inanspruchnahme oder geogener Vorbelastung, so hat der Anlieferer auf seine Kosten durch ein unabhängiges Untersuchungslabor die Unbedenklichkeit des Verfüllmate-rials nachzuweisen. Das vorgenannte Untersu-chungslabor muss über eine ausreichende praktische Erfahrung verfügen und die Anforderungen der analytischen Qualitätssicher-ung (AQS) ent-sprechend den Rahmenempfehlungen der Länder-arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erfüllen.
3.2.3 Das Betreten und Befahren des Grubengeländes und das Abkippen von Verfüllmaterial ist nur mit vorheriger Zustimmung unse-res Personals gestattet. Dessen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist das eigenmächtige Einkippen von angeliefertem Verfüllmaterial in die Grube strengstens untersagt. Das Verfüllmaterial darf vom Anlieferer nicht ohne Kontrolle unseres Personals abgekippt werden. Es ist zunächst nach Anweisung vor der Schüttkante abzuladen. Unserem Personal ist eine weitere eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials zu er-möglichen. Wir sind berechtigt, Proben aus dem ange-lieferten Verfüllmaterial zu entnehmen. Bestehen Zweifel an der Unbe-denklichkeit des Verfüllmaterials, so sind wir berechtigt, dieses zurückzuweisen.
3.2.4 Bei Zweifeln an der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials ist dieses nach unserer Anweisung an einer besonderen Stelle unserer Grube abzukippen oder vom Anlie-ferer auf dessen Kosten abzutransportieren.
4. Mängel- und Schadensersatzansprüche
4.1 Der Anlieferer haftet dafür, dass das Ver-füllmaterial die in Ziffn. 3.1 und 3.2.1 be-schriebene Beschaffenheit hat.
4.2 Schäden, die unserem Unternehmen durch die Anlieferung von nach Ziff. 3. unzulässi-gem Verfüllmaterial oder dadurch entste-hen, dass der Anlieferer Verfüllmaterial an einer anderen als der von unserem Perso-nal bezeichneten Stelle oder in sonstiger Weise entgegen den Weisungen unseres Personals abgekippt hat, sind uns vom Anlieferer zu ersetzen, es sei denn, er hat im erstgenannten Fall die Unzulässigkeit des Verfüllmaterials nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Die Haftung des Anliefe-rers umfasst insbesondere die Tragung sämtlicher Folgekosten. Der Anlieferer hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte – gleich aus welchem Grund – freizu-stellen, wenn diese Inanspruchnahme auf der Anlieferung von nichtordnungsgemä-ßem Verfüllmaterial beruht und die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen. Ist der Anlieferer Unternehmer, verzichtet er auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.
4.3 Soweit Anlieferer Verfüllmaterial mit falscher Herkunftsbezeichnung oder falschen Qualitätsangaben anliefern, haben wir das Recht, ein Kippverbot für alle unsere Gruben auszusprechen.
5. Preis- und Zahlungsbedingungen
5.1 Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebotes und Anlieferung/Abholung unse-re Selbstkosten, so sind wir ohne Rücksicht
- auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Annahme-/Abholpreis entsprechend zu berichtigen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto-Annahme-/Abholpreises um mehr als 10%, ist der Anlieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.2 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schrift-lichen Vereinbarung. Gerät der Anlieferer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz; gegenüber Unternehmern beanspruchen wir Ver-zugszinsen mindestens in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens.
5.3 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
5.4 Aufrechnung durch den Anlieferer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
5.5 Ist der Anlieferer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zu-nächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
5.6 Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Ab-schluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Anlieferers gefährdet wird.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
6.1 Erfüllungsort für die Anlieferung des Ver-füllmaterials ist die von uns jeweils bezeich-nete Grube. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Verkaufsgesellschaft, falls wir uns einer solchen bedienen, anderen-falls der Sitz unserer Hauptverwaltung.
6.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsver-hältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitig-keiten (auch für Wechsel- und Scheckkla-gen) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz der von uns jeweils bezeichneten Grube oder unserer Verkaufsgesellschaft.